Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Sie möchten ein Inserat schalten? Sie wissen nicht genau, was Sie in  einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien z.B. im Internet, Zeitungsinserat oder Ihrer Werbetafel angeben müssen?
Hier finden Sie die Antwort:

Gemäß § 16a, Absatz 1 der zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013 müssen Immobilienanzeigen, soweit bei Aufgabe der Anzeige ein Energieausweis vorliegt, folgende Pflichtangaben enthalten:
„1. die Art des Energieausweises, d.h. Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchs-ausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Energieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.“
Quelle: Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 201


So könnte ein Beispieltext für Ihre Immobilie aussehen:
Energiebedarfsausweis, 156,8kWh/(m² a), Erdgas, 2010, Energieeffizienzklasse E.

 


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